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Begleitung im betrieblichen
Eingliederungsmanagement

Die Gespräche, bei denen viel schiefgehen kann – fachlich begleitet.

  • Pflicht nach § 167 Abs. 2 SGB IX

  • Begleitung ab 480 € je Fall

  • Vorlagen für Einladung, Protokoll und Maßnahmenplan

  • Auf Wunsch Aufbau eines geregelten Verfahrens im Betrieb

Worum es geht 

Nach § 167 Abs. 2 SGB IX müssen Arbeitgeber bei längerer Arbeitsunfähigkeit ein Eingliederungsmanagement anbieten. Geführt werden diese Gespräche meist von Menschen, die dafür nie ausgebildet wurden.

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Das ist verständlich: Die Gespräche berühren Gesundheitsdaten, sind rechtlich sensibel, emotional belastend, und beide Seiten haben Angst, etwas falsch zu machen. Häufige Folge: Das Gespräch wird verschoben, verkürzt oder rein formal geführt. Damit verliert es seinen Sinn.

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Was ich hier anbiete

Vorbereitung

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Klärung von Rahmen, Rollen und Zielen. Was gehört ins Gespräch, was nicht. Welche Fragen sind zulässig.

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Moderation

Ich führe oder begleite das Gespräch als neutrale Dritte. Das nimmt Druck von beiden Seiten und hält den Fokus auf der Rückkehr.

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​Nachbereitung

Maßnahmen festhalten, stufenweise Wiedereingliederung strukturieren, Folgetermine sinnvoll setzen.

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Aufbau eines BEM-Verfahrens

Wenn bei Ihnen noch kein geregeltes Verfahren existiert: Ablauf, Vorlagen, Zuständigkeiten, Dokumentation.

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Schulung Ihrer BEM-Beauftragten

Damit Sie es künftig selbst können.

Häufige Fragen zum BEM-Gespräch

Ab wann ist BEM-Gespräch Pflicht?

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Länger als sechs Wochen arbeitsunfähig innerhalb von zwölf Monaten, ununterbrochen oder wiederholt: Dann muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Für alle Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße. 

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Muss der Mitarbeitende teilnehmen?

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Nein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, es anzubieten – die Teilnahme ist freiwillig. Eine Ablehnung darf keine Nachteile haben. Wichtig für Sie: Das Angebot und die Ablehnung sollten dokumentiert sein, damit Sie belegen können, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind.​​

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Wie läuft ein BEM-Gespräch ab?

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Einladung mit Zweckerklärung, freiwillige Zustimmung, dann das Gespräch: Situation, Belastungen, mögliche Anpassungen, bei Bedarf stufenweise Wiedereingliederung. Ergebnis ist ein schriftlicher Maßnahmenplan mit Zuständigkeiten. Kein Krankenrückkehrgespräch, keine Leistungsbeurteilung.

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Welche Fragen darf der Arbeitgeber stellen?

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Nach der Diagnose nicht. Zulässig sind Fragen zu Fähigkeiten und Einschränkungen im Verhältnis zur Tätigkeit – also was aktuell geht und was nicht. Diese Grenze ist der häufigste Fehler in der Praxis und einer der Gründe, weshalb eine neutrale Moderation entlastet.

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Wer nimmt teil?

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Beschäftigte Person und Arbeitgebervertretung, auf Wunsch der Betroffenen die Interessenvertretung, bei Schwerbehinderung die Schwerbehindertenvertretung, auf Wunsch Betriebsarzt oder externe Begleitung. Die betroffene Person entscheidet mit, wer dabei ist.​

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Besonders sinnvoll bei 

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Rückkehr nach psychischer Erkrankung · wiederholten Kurzzeitausfällen · Konflikten, die in den Ausfall hineinspielen · Betrieben ohne etabliertes BEM-Verfahren

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Führen in Belastungssituationen →

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Zur externen Mitarbeiterberatung →

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